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Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Naturfreunde Schweiz, Sektion Baar" besteht mit Sitz in Baar ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss ZGB Art. 60 ff.

Die Natrufreunde Schweiz, Sektion Baar sind konfessionell neutral und parteipolitisch nicht gebunden.

 

Art. 2

Die Sektion verfolgt die in den Statuten des Landesverbandes festgelegten Ziele, d.h. sinnvolle Gestaltung von Freizeit und Ferien durch:

  • Vermittlung von Kenntnissen über Natur und Heimat.

  • Bestrebungen zur Erhaltung gesunder Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen

Im weiteren ist die Zuständigkeit in den Statuten und im Reglement der NFS geregelt.

NB: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Unterscheidung der Geschlechter. Diese gelten jedoch sinngemäss.

2. Organisation

Art. 3

Die Organe der Sektion sind:

  • Die Generalversammlung

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Sektionsvorstand

  • Die Rechnungsrevisoren

Für besondere Zwecke können durch Beschluss der Generalversammlung Unter- und Fachgruppen gebildet werden, wie Kinder- und Jugendgruppen, Naturkunde-, Kletter-, Paddler-,  Zeltlagergruppen, usw., sowie Bergsteiger- oder Skischulen, Hausverwaltungen und dgl.

Solche Untergruppen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden durch Beschlüsse der Generalversammlung (Reglemente) bestimmt.

Bei Programmen, Ausschreibungen und allen übrigen Veröffentlichungen der Sektion oder ihrer Untergruppen soll deutlich ersichtlich sein, dass es sich um eine Unternehmung der NATURFREUNDE handelt.

 

Art. 4

Die Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen voraus durch Zirkular einberufen unter Nennung der Traktanden.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen durch Beschluss oder wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Nennung der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt wird.

Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich und begründet mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

 

Art. 5

An der Generalversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Das Wahl- und Stimmrecht richtet sich nach den Statuten der NFS.

Die Generalversammlung wird durch den Sektionspräsidenten oder den Vize- Präsidenten geleitet.

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wenn wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, erfolgt eine geheime Abstimmung.

Sofern durch Statuten oder Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

Art. 6

Die Generalversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:

  1. Wahl von Stimmzählern, Genehmigung der Traktandenliste und Geschäftsordnung

  2. Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene Generalversammlung

  3. Genehmigung der Jahresberichte des Sektionspräsidenten von Unter- und Fachgruppen, Spezialausschüssen und dgl.

  4. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes, Entlastung des Vorstandes

  5. Statutenänderungen

  6. Beschlussfassung über Kauf, Miete, Bau, Umbau oder Verkauf von Liegenschaften unter Vorbehalt von Bestimmungen der NFS

  7. Erlass von Bestimmungen und Reglementen über Aufgaben und Kompetenzen von Unter- und Fachgruppen, Skischulen, Hausverwaltungen und dgl.

  8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Anteil der Sektion)

  9. Festlegung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes

  10. Anträge

  11. Genehmigung des generellen Tätigkeitsprogramms für ein Jahr

  12. Beitritt zu anderen Organisationen, Verbänden, Zweckgenossenschaften und dgl.

  13. Ausschluss von Mitgliedern

  14. Wahlen:
    a) Des Sektionspräsidenten
    b) Der übrigen Vorstandsmitglieder
    c) Der Leitung von Unter- und Fachgruppen usw.
    d) Der Rechnungsrevisoren

  15. Auflösung des Vereins

 

Art. 7

Mitgliederversammlungen finden periodisch statt. Sie dienen zur Erreichung des Vereinszweckes und zur Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern.

 

Art. 8

Der Vorstand besteht aus dem Sektionspräsidenten, dem Kassier und mindestens einem weiteren von der Generalversammlung gewählten Mitglied. Die Leiter von Unter- und Fachgruppen usw., gemäss Art. 3, haben Sitz und Stimme im Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie sind nach Ablauf einer Amtsperiode wieder wählbar.

 

Art. 9

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Sektionspräsidenten oder einem Stellvertreter mindestens 10 Tage im Voraus einberufen.

Dem Vorstand obliegt insbesondere: 

  1. Vertretung des Vereins nach aussen

  2. Kassa- und Rechnungsführung der Sektion

  3. Einzug der Mitgliederbeiträge, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Landesverbandes

  4. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

  5. Für Vereinsaktivitäten zu sorgen

 

Art. 10

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion führen: 

  1. Rechungswesen:
    ⇒ Präsident oder Kassier

  2. Vereinswesen:
    ⇒ Präsident oder Aktuar

 

Art. 11

Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von einem Jahr mindestens zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.

Die Kassarevisoren können nur für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden gewählt werden. Im Normalfall rückt der Ersatzmann zur Wahl nach. Nach Aussetzen von mindestens einem Jahr ist eine Neuwahl wieder möglich.

Rechnungsrevisoren bzw. deren Ersatzmann üben folgende Funktionen aus: 

  1. Prüfung des Kassa- und Rechnungswesen der Sektion und aller Untergruppen usw.

  2. Überwachung der Einhaltung der finanziellen Kompetenzen durch die verschiedenen Vereinsorgane.

  3. Schriftliche Berichterstattung an die Generalversammlung über das Ergebnis der Revisoren und Antragstellung zur Décharge-Erteilung.

Die Rechnungsrevisoren sind befugt, bei den Kassa- und Rechnungsführern unangemeldet Kassarevisionen vorzunehmen.

3. Mitgliedschaft

Art. 12

Das Beitrittsgesuch ist mit dem hierfür bestimmten Formular der NFS an den Sektionsvorstand zu richten. Mit dessen Einreichung anerkennt der Gesuchsteller vorbehaltlos die Sektionsstatuten, welche ihm vorher auszuhändigen sind.

Interessenten, können auf Empfehlung des Vorstandes an der nächsten ordentlichen Generalversammlung in der Sektion Baar aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Aufnahmegesuche können ohne Angabe des Grundes abgelehnt werden.

 

Art. 13

Für die Zuteilung der Mitgliederkategorie sind die Bestimmungen der NFS verbindlich.

Gemäss Reglement der NFS gelten folgende Mitgliedskategorien: 

  1. Einzelmitglied
    Ein Mitglied gilt ab dem Kalenderjahr, in welchem es 26-jährig wird, als Einzelmitglied.

  2. Jugendmitglied
    Ein Mitglied gilt bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem es 25-jährig wird, als Jugendmitglied.

  3. Familienmitglied
    Paare und Eltern (Ehe-, Konkubinats- oder Partnerschaftspaare) und die Kinder, die im gleichen Haushalt leben, gelten als Familienmitglied. Jede Person zählt als Mitglied.

  4. Allein erziehendes Mitglied
    Ein allein erziehender Elternteil und die Kinder, die im gleichen Haushalt leben, sind Mitglieder mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Familienmitglieder, jedoch mit reduziertem  Mitgliederbeitrag.

  5. Spender / Gönner
    Spender, Gönner usw. sind ausschliesslich unterstützende, natürliche oder juristische Personen und gehören keiner Mitgliederkategorie an. Sie haben gegenüber Sektionen und NFS keine statutarischen Rechte und Pflichten. Die Sektion Baar darf Spender, Gönner usw. weder statutarisch noch in Korrespondenz und Veröffentlichungen in irgendeiner Weise als Mitglieder bezeichnen.

 

Art. 14

Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Sektionsvorstand schriftlich bekannt zu geben.

 

Art. 15

Mitglieder können aus wichtigen Gründen durch die Sektion ausgeschlossen werden.

4. Finanzielles

Art. 16

Zur Bestreitung ihrer Auslagen kann die Sektion folgende Beiträge erheben, deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird: 

  1. Einem jährlichen, für die Sektion bestimmten Zuschlag zum Mitgliederbeitrag der NFS.

  2. Sonderbeiträge für genau zu umschreibende Zwecke

Ausser den obigen aufgeführten Beiträgen sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten für den Landesverband, an Kantonal-, Interkantonal-, Regional- und Zweckverbände und dgl. gemäss Beschluss dieser Organisation.

Die in obigen zwei Absätzen aufgeführten Beiträge sind jeweils bis Ende März gesamthaft zu entrichten.

Erfolgt trotz gehöriger Anstrengung zur Eintreibung ausstehender Beiträge keine Zahlung, so ist der Vorstand verpflichtet, der nächsten ordentlichen Generalversammlung Ausschluss der säumigen Mitglieder zu beantragen. Zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied der Ausschluss schriftlich bekannt zugeben.

 

Art. 17

Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich deren Vermögen. Jede Haftung oder Nachschiesspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 18

Die Einnahmen und das Vermögen der Sektion dürfen nur zur Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt werden. 

Die Mitglieder sämtlicher Organe arbeiten ehrenamtlich. Ihre Spesen und Auslagen sind angemessen zu entschädigen.

5. Weitere Bestimmungen

Art. 19

Über die Beschlüsse der Sektionsorgane ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Protokolle und Jahresberichte sind zu den Vereinsakten zu legen und bleiben Eigentum der Sektion.

 

Art. 20

Die Auflösung der Sektion kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene ausserordentliche Generalversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist ein Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Nach Deckung aller Verbindlichkeiten der aufgelösten Sektion geht das verbleibende Vereinsvermögen zur Verwaltung und Nutzniessung and die Geschäftsleitung des Landesverbandes. Es wird von dieser einer allfällig später an diesem Ort zu gründenden Sektion zur Verfügung gestellt.

 

Art. 21

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26.01.2013 gutgeheissen und treten nach Genehmigung der NFS sofort in Kraft.

Die Statuten können nur durch Beschluss der Generalversammlung abgeändert oder ersetzt werden.

Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Statuten werden alle früheren statuarischen Bestimmungen hinfällig.

 

Die Statuten können im PDF-Format runtergeladen werden.

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